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   VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13   

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VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13 (https://dejure.org/2013,59028)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 K 143/13 (https://dejure.org/2013,59028)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 1 K 143/13 (https://dejure.org/2013,59028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Veranstalters zu Gebühren aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen für Lichtmastenplakatierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Als Maßstab gilt zum einen die unmittelbare Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums, bei welchem auch Dichte und Intensität des Straßenverkehrs zu berücksichtigen ist unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456).

    Denn der Ortsgesetzgeber darf nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzwertungen als solche zur allgemeinen Bemessungsgrundlage machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - a.a.O., NVwZ 1989 [457]; Urt. v. 2.12.1988, - 4 C 14.88 -, NVwZ 1989, 557 [558]).

    Ein besonders großer oder besonders kleiner wirtschaftlicher Vorteil für einzelne Gebührenschuldner ist dabei jedoch grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, a.a.O [457]).

    Die gewählte Staffelung der Gebührenhöhe je nach Benutzungszone ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zulässiges Differenzierungskriterium (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, NVwZ 1989, 456 [BVerwG 15.07.1988 - BVerwG 7 C 5.87] ).

    Nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit sind sie auch unbedenklich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, NVwZ 1989, 456 [BVerwG 15.07.1988 - BVerwG 7 C 5.87] ).

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Allerdings hat der Satzungsgeber auch die Möglichkeit, die Sondernutzungsgebühren nach Festgebühren zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - 9 B 24.08 - Rn. 3, , NVwZ 2009, 185 [BVerwG 17.10.2008 - BVerwG 9 B 24.08] ; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Teil 3 Rn. 734, S. 287).

    Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2008 - a.a.O., Rn. 4 m.Rspr.N.).

  • BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88

    Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Denn der Ortsgesetzgeber darf nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzwertungen als solche zur allgemeinen Bemessungsgrundlage machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - a.a.O., NVwZ 1989 [457]; Urt. v. 2.12.1988, - 4 C 14.88 -, NVwZ 1989, 557 [558]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2004 - 11 A 2594/02

    Sondernutzungsgebühren für abgemeldete Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Die Gebührenbemessung kann vom Gericht nur dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche Vorgaben beachtet sind, allgemeine abgabenrechtliche Grundsätze, wie insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz, nicht verletzt sind sowie keine sachfremden Erwägungen für die Höhe der Gebührenbemessung herangezogen wurden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.4.2004, NVwZ-RR 2004, 885 [886]).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Denn durch den Gleichheitssatz werden die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 [68]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 [BVerfG 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83] [158]).
  • VGH Bayern, 03.04.1998 - 8 B 97.2351
    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Insoweit liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor (vgl. BayVGH, Urt. v. 3.4.1998 - 8 B 97.2351 - Rn. 12, ).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Denn durch den Gleichheitssatz werden die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 [68]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 [BVerfG 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83] [158]).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1996 - 8 S 1725/96

    Zuständigkeit der nächsthöheren Baurechtsbehörde, wenn die Gemeinde als

    Auszug aus VG Leipzig, 17.07.2013 - 1 K 143/13
    Der Abschluss dieser Verträge ist vielmehr in der Regel durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.10.2004 - 5 S 1012/13 -, ; Urt. v. 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652 [653]; Sauthoff, Straßen und Anlieger, 3. Teil, Rn. 717, S. 281; Sauthoff in: Müller/Schulz, Fernstraßengesetz, 2008, § 8 Rn. 55 m.Rspr.N.).
  • VG Leipzig, 16.01.2015 - 1 L 1470/14

    Sofortige Vollziehung erhobener Sondernutzungsgebühren auf Grundlage einer

    Zur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich auf ihre Argumentation in dem beim Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 17.7.2013 entschiedenen Klageverfahren - 1 K 143/13 -.

    Insbesondere stellt die auf § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG beruhende Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin vom 29.2.2012 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die festgesetzten Sondernutzungsgebühren dar (vgl. hierzu bereits VG Leipzig, Urt. v. 17.7.2013 - 1 K 143/13 -).

    Dem trägt die Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin Rechnung, wie die Kammer bereits im Urteil vom 17.7.2013 - 1 K 143/13 - in einem ebenfalls von der Antragstellerin geführten Klageverfahren entschieden hat.

    Im Gegensatz zu der kurzzeitigen Veranstaltungswerbung nach Nr. 13.2.5 erfolge auch die Montage dieser Firmenwegweiser in stabilerer Ausführung (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 17.7.2013, a. a. O., S. 9 ff.).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil vom 17.7.2013, a. a. O., S. 13 verweisen.

    Zu den Stadtverträgen führt die Antragsgegnerin aus, dass es sich um Dienstleistungskonzessionen handele, die dadurch gekennzeichnet seien, dass der Konzessionär als Gegenleistung für die Erbringung von bestimmten Diensten statt einer Vergütung das Recht zur kommerziellen Nutzung und/oder Verwertung erhalte (vgl. hierzu: VG Leipzig, Urt. v. 17.7.2013 -, a. a. O., S. 13 ff.).

  • OVG Sachsen, 21.07.2015 - 3 A 656/13

    Sondernutzungsgebühren für Plakatwerbung

    Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 656/13 1 K 143/13.

    Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli 2013 - 1 K 143/13 - zuzulassen, wird abgelehnt.

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